ARÜ

Recht­li­ches

Eine arten­schutz­recht­li­che Über­prü­fung ist not­wen­dig, weil Vor­ha­ben, Maß­nah­men und Arbei­ten nur dann zuläs­sig sind, wenn dadurch kei­ne arten­schutz­recht­li­chen Ver­bots­tat­be­stän­de aus­ge­löst wer­den. Die zen­tra­le Rechts­grund­la­ge sind die §§ 39 Abs. 1 und 44 Abs. 1 BNatSchG. Dort sind ins­be­son­de­re das Tötungs- und Ver­let­zungs­ver­bot, das Stö­rungs­ver­bot sowie das Ver­bot gere­gelt, Fort­pflan­zungs- oder Ruhe­stät­ten beson­ders geschütz­ter Arten zu ent­neh­men, zu beschä­di­gen oder zu zer­stö­ren. Letz­te­res gilt auch für die Ent­wick­lungs­for­men der geschütz­ten Arten (z.B. Lar­ven, Eier, etc.), wel­che eben­falls nicht ent­nom­men, beschä­digt oder zer­stört wer­den dür­fen. Ob die­se Ver­bo­te im Ein­zel­fall berührt wer­den, muss vor der Durch­füh­rung fach­lich geprüft und doku­men­tiert wer­den.

Wel­che Arten dabei rele­vant sind, ergibt sich aus den Schutz­ka­te­go­rien des Geset­zes. Die Begriffs­be­stim­mun­gen zu beson­ders geschütz­ten und streng geschütz­ten Arten ent­hält § 7 Abs. 2 Nr. 13 und 14 BNatSchG. Hier­zu gehö­ren ins­be­son­de­re die Arten nach euro­päi­schem Arten­schutz­recht, etwa euro­päi­sche Vogel­ar­ten (Vogel­schutz­richt­li­nie) und Arten des Anhangs IV der FFH-Richt­li­nie. Des­halb ist vor Ein­grif­fen zu prü­fen, ob sol­che Arten oder ihre Lebens­stät­ten betrof­fen sind.

Die arten­schutz­recht­li­che Über­prü­fung dient damit der prä­ven­ti­ven Rechts­kon­trol­le: Sie soll vor­ab klä­ren, ob ein geplan­ter Ein­griff zu Ver­stö­ßen gegen § 44 BNatSchG füh­ren kann und wel­che Ver­mei­dungs-, Min­de­rungs- oder Schutz­maß­nah­men ggf. erfor­der­lich sind, um dies aus­zu­schlie­ßen.

Wenn Ver­bots­tat­be­stän­de nicht sicher ver­mie­den wer­den kön­nen, kom­men nur unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen Aus­nah­men nach § 45 BNatSchG in Betracht. Ob Aus­nah­me­vor­aus­set­zun­gen vor­lie­gen, ent­schei­det die zustän­di­ge Natur­schutz­be­hör­de.

Ein Ver­stoß gegen die arten­schutz­recht­li­chen Vor­schrif­ten wird je nach Schwe­re als Ord­nungs­wid­rig­keit oder als Straf­tat geahn­det. Maß­geb­lich sind dabei vor allem § 69 BNatSchG für Buß­geld­tat­be­stän­de und § 71 BNatSchG für Straf­vor­schrif­ten.