ARÜ
Rechtliches
Eine artenschutzrechtliche Überprüfung ist notwendig, weil Vorhaben, Maßnahmen und Arbeiten nur dann zulässig sind, wenn dadurch keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände ausgelöst werden. Die zentrale Rechtsgrundlage sind die §§ 39 Abs. 1 und 44 Abs. 1 BNatSchG. Dort sind insbesondere das Tötungs- und Verletzungsverbot, das Störungsverbot sowie das Verbot geregelt, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten besonders geschützter Arten zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Letzteres gilt auch für die Entwicklungsformen der geschützten Arten (z.B. Larven, Eier, etc.), welche ebenfalls nicht entnommen, beschädigt oder zerstört werden dürfen. Ob diese Verbote im Einzelfall berührt werden, muss vor der Durchführung fachlich geprüft und dokumentiert werden.
Welche Arten dabei relevant sind, ergibt sich aus den Schutzkategorien des Gesetzes. Die Begriffsbestimmungen zu besonders geschützten und streng geschützten Arten enthält § 7 Abs. 2 Nr. 13 und 14 BNatSchG. Hierzu gehören insbesondere die Arten nach europäischem Artenschutzrecht, etwa europäische Vogelarten (Vogelschutzrichtlinie) und Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie. Deshalb ist vor Eingriffen zu prüfen, ob solche Arten oder ihre Lebensstätten betroffen sind.
Die artenschutzrechtliche Überprüfung dient damit der präventiven Rechtskontrolle: Sie soll vorab klären, ob ein geplanter Eingriff zu Verstößen gegen § 44 BNatSchG führen kann und welche Vermeidungs-, Minderungs- oder Schutzmaßnahmen ggf. erforderlich sind, um dies auszuschließen.
Wenn Verbotstatbestände nicht sicher vermieden werden können, kommen nur unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen nach § 45 BNatSchG in Betracht. Ob Ausnahmevoraussetzungen vorliegen, entscheidet die zuständige Naturschutzbehörde.
Ein Verstoß gegen die artenschutzrechtlichen Vorschriften wird je nach Schwere als Ordnungswidrigkeit oder als Straftat geahndet. Maßgeblich sind dabei vor allem § 69 BNatSchG für Bußgeldtatbestände und § 71 BNatSchG für Strafvorschriften.