ARÜ

ABLAUF & Prüf­stu­fen

Eine arten­schutz­recht­li­che Über­prü­fung (ARÜ) ist im Vor­feld der geplan­ten Baum­ar­bei­ten durch­zu­füh­ren. Wir haben in die­sem Zusam­men­hang drei Prüf­stu­fen ent­wi­ckelt: Vor­prü­fung, Prüf­stu­fe 1 und Prüf­stu­fe 2.

Vor­prü­fung

Habi­tat­po­ten­ti­al­ana­ly­se
 

Bei der Vor­prü­fung wird bei einer rei­nen Sicht­kon­trol­le vom Boden aus über­prüft, ob der Baum Habi­tat­struk­tu­ren auf­weist oder als poten­ti­el­ler Habi­tat­baum (z.B. auf­grund des Alters oder struk­tu­rel­ler Aus­prä­gung) ein­zu­ord­nen ist. Dar­über hin­aus wird fest­ge­legt, ob für wei­ter­füh­ren­de Unter­su­chun­gen Höhen­zu­gangs­tech­nik not­wen­dig wäre. Die Vor­prü­fung kann zum Bei­spiel im Zuge der Baum­kon­trol­len statt­fin­den.

Prüf­stu­fe 1

Erfas­sung und Über­prü­fung von Habi­tat­struk­tu­ren

Bei der Prüf­stu­fe 1 wer­den von Sach­kun­di­gen für Arten­schutz ggf. vor­han­de­ne Habi­tat­struk­tu­ren erfasst und hin­sicht­lich ihrer arten­schutz­recht­li­chen Rele­vanz über­prüft. In der Regel kommt dabei Höhen­zu­gangs­tech­nik zum Ein­satz. Bei Bedarf wer­den Hilfs­mit­tel wie Fern­glas, Endo­skop oder Taschen­lam­pe ver­wen­det. Nach­ein­an­der wer­den die ein­zel­nen Baum­tei­le auf das Vor­kom­men von Habi­tat­struk­tu­ren unter­sucht.

Fest­ge­stell­te Habi­tat­struk­tu­ren wer­den in ihrer Lage, Aus­rich­tung, Grö­ße, Wer­tig­keit und Art erfasst und beschrie­ben und auf eine aktu­el­le Nut­zung über­prüft. Anschlie­ßend wird bewer­tet, ob es einen Kon­flikt mit den geplan­ten Maß­nah­men gibt. Auf die­ser Grund­la­ge wird das wei­te­re Vor­ge­hen fest­ge­legt.

Prüf­stu­fe 2

Ein­ge­hen­de Über­prü­fung und gut­ach­ter­li­che Bewer­tung

Prüf­stu­fe 2 ist erfor­der­lich, wenn in der Prüf­stu­fe 1 eine aktu­el­le Nut­zung, ein kon­kre­ter Nut­zungs­ver­dacht oder eine nicht abschlie­ßend fest­stell­ba­re Nut­zung von Habi­tat­struk­tu­ren durch geschütz­te Arten fest­ge­stellt wur­de. Sie wird auch ange­wen­det, wenn poten­ti­el­le Fort­pflan­zungs- oder Ruhe­stät­ten geschütz­ter Arten betrof­fen sind, die zum Zeit­punkt der Unter­su­chung kei­ne aktu­el­le Nut­zung auf­wei­sen.

In Prüf­stu­fe 2 erfolgt durch Sach­ver­stän­di­ge für Arten­schutz in Abstim­mung mit der Natur­schutz­be­hör­de eine ein­ge­hen­de Über­prü­fung und gut­ach­ter­li­che Bewer­tung der Situa­ti­on am Baum, ggf. mit wei­ter­füh­ren­den Unter­su­chun­gen. Auf die­ser Grund­la­ge wer­den unter Berück­sich­ti­gung der Ver­kehrs­si­cher­heit arten­schutz­recht­li­che Belan­ge geprüft und abge­wo­gen, Maß­nah­men­emp­feh­lun­gen fest­ge­legt und – falls erfor­der­lich – Aus­nah­men nach § 45 BNatSchG geprüft. Dar­über hin­aus kön­nen in Abstim­mung mit der Behör­de erfor­der­li­che Aus­gleichs­maß­nah­men fest­ge­legt wer­den.

Das fol­gen­de Schau­bild lie­fert einen detail­lier­ten Über­blick über den Ablauf einer arten­schutz­recht­li­chen Über­prü­fung: