ARÜ
ABLAUF & Prüfstufen
Eine artenschutzrechtliche Überprüfung (ARÜ) ist im Vorfeld der geplanten Baumarbeiten durchzuführen. Wir haben in diesem Zusammenhang drei Prüfstufen entwickelt:
Vorprüfung, Prüfstufe 1 und Prüfstufe 2.
Vorprüfung
Habitatanalyse
Bei der Vorprüfung wird bei einer reinen Sichtkontrolle vom Boden aus überprüft, ob der Baum Habitatstrukturenaufweist oder als potentieller Habitatbaum (z.B. aufgrund des Alters oder struktureller Ausprägung) einzuordnen ist. Darüber hinaus wird festgelegt, ob für weiterführende Untersuchungen Höhenzugangstechnik notwendig wäre. Die Vorprüfung kann zum Beispiel im Zuge der Baumkontrollen stattfinden.
Prüfstufe 1
Erfassung und Überprüfung von Habitatstrukturen
Bei der Prüfstufe 1 werden von Fachleuten aus dem Baumbereich ggf. vorhandene Habitatstrukturen erfasst und hinsichtlich ihrer artenschutzrechtlichen Relevanz überprüft. In der Regel kommt dabei Höhenzugangstechnik zum Einsatz. Bei Bedarf werden Hilfsmittel wie Fernglas, Endoskop oder Taschenlampe verwendet. Nacheinander werden die einzelnen Baumteile auf das Vorkommen von Habitatstrukturen untersucht.
Festgestellte Habitatstrukturen werden in ihrer Lage, Ausrichtung, Größe, Wertigkeit und Art erfasst und beschrieben und auf eine aktuelle Nutzung überprüft. Anschließend wird bewertet, ob es einen Konflikt mit den geplanten Maßnahmen gibt. Auf dieser Grundlage wird das weitere Vorgehen festgelegt.
Prüfstufe 2
Eingehende Überprüfung und gutachterliche Bewertung
Prüfstufe 2 ist erforderlich, wenn in der Prüfstufe 1 eine aktuelle Nutzung, ein konkreter Nutzungsverdacht oder eine nicht abschließend feststellbare Nutzung von Habitatstrukturen durch geschützte Arten festgestellt wurde. Sie wird auch angewendet, wenn potentielle Fortpflanzungs- oder Ruhestätten geschützter Arten betroffen sind, die zum Zeitpunkt der Untersuchung keine aktuelle Nutzung aufweisen.
In Prüfstufe 2 erfolgt durch Sachverständige für Artenschutz in Abstimmung mit der Naturschutzbehörde eine eingehende Überprüfung und gutachterliche Bewertung der Situation am Baum, ggf. mit weiterführenden Untersuchungen. Auf dieser Grundlage werden unter Berücksichtigung der Verkehrssicherheit artenschutzrechtliche Belange geprüft und abgewogen, Maßnahmenempfehlungen festgelegt und – falls erforderlich – Ausnahmen nach § 45 BNatSchG geprüft. Darüber hinaus können in Abstimmung mit der Behörde erforderliche Ausgleichsmaßnahmenfestgelegt werden.
