ARÜ
FAQ
Hier beantworten wir Ihnen die wichtigsten Fragen.
Warum muss ich eine ARÜ durchführen?
Die Notwendigkeit einer ARÜ vor baumpflegerischen Maßnahmen oder Baumfällungen ergibt sich aus den Vorgaben des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG). Vor den Baumarbeiten muss sichergestellt werden, dass keine Verstöße gegen §§ 39 und 44 BNatSchG vorliegen. Die Paragraphen verbieten das Töten, Schädigen, Entnehmen oder erhebliche Stören wildlebender Tiere und ihrer Entwicklungsformen sowie die Zerstörung ihrer Fortpflanzungs- und Ruhestätten (z.B. Höhlen, Kobel oder mehrjährige Nester) – insbesondere bei besonders und streng geschützten Arten.
Wann muss ich eine ARÜ durchführen?
Im Fokus stehen dabei alte und strukturreiche Bäume. Grundsätzlich sollte allerdings bei jeder baumpflegerischen Maßnahme eine ARÜ durchgeführt werden, da potentiell in jedem Gehölz Habitatstrukturen vorkommen können.
Es ist empfehlenswert, die ARÜ rechtzeitig vor den geplanten Baumarbeiten durchzuführen, um genügend Zeit für ggf. erforderliche weitergehende Untersuchungen und mögliche Abstimmungen mit der Behörde zu haben (Prüfstufe 2).
Wer darf eine ARÜ durchführen?
Bei artenschutzrechtlichen Überprüfungen wird zwischen verschiedenen Prüfstufen unterschieden. Die Vorprüfung und die Prüfstufe 1 können grundsätzlich von Sachkundigen für Artenschutz durchgeführt werden, die in den Bereichen Baumpflege, -kontrolle, Gartenbau, Sachverständigenwesen, Forstwirtschaft, etc. tätig sind. Für die Prüfstufe 1 ist häufig der Einsatz von Höhenzugangstechnik erforderlich. Die Prüfstufe 2 erfolgt schließlich durch Sachverständige für Artenschutz in enger Abstimmung mit der Naturschutzbehörde. Hier finden Sie Hinweise zu Fortbildungen im Bereich Artenschutz.
Warum lohnt es sich aus unternehmerischer Sicht eine ARÜ durchzuführen?
Die Durchführung einer ARÜ ist nicht nur ein Nachweis für eine qualifizierte und fachgerechte Baumpflege und leistet einen wichtigen Beitrag zum Schutz heimischer Arten, sondern bietet auch wirtschaftliche Vorteile.
Da in der Regel im Rahmen ohnehin geplanter Baumarbeiten geprüft wird, entsteht nur ein geringer zusätzlicher Aufwand, der dem Kunden in Rechnung gestellt werden kann. Durch die digitale Abwicklung ist der Prozess einfach und effizient. Gleichzeitig erhält der Kunde einen belastbaren Nachweis gegenüber Behörden, dass die Vorgaben des Artenschutzes eingehalten wurden.
Welche Arten und Strukturen sind geschützt?
Zu den besonders und streng geschützten Arten gemäß § 7 BNatSchG gehören unter anderem alle europäischen Vogelarten, Insekten wie Hornissen und Wildbienen, Käferarten wie der Hirschkäfer oder der Eremit und Säugetiere wie Fledermäuse, Eichhörnchen oder Baummarder. Weitere Informationen über den Schutzstatus von verschiedenen Arten finden Sie unter Geschützte Arten.
Neben den jeweiligen Lebewesen sind auch deren Entwicklungsstadien (Eier, Larven, etc.) sowie die Fortpflanzungs- und Ruhestätten geschützt. Letztere besitzen insbesondere dann einen Schutzstatus, wenn es sich um intakte und mehrjährig genutzte Habitatstrukturen handelt (z.B. Baumhöhlen, Kobel, mehrjährige Nester). Bei Strukturen mit einer geringen Wertigkeit, wie z.B. ungenutzten, einjährigen Singvogelnestern oder gering eingefaulten Höhlungen, handelt es sich nicht um dauerhaft geschützte Fortpflanzungs- und Ruhestätten.
Wann liegt eine erhebliche Störung vor?
Eine erhebliche Störung liegt gemäß § 44 BNatSchG vor, wenn „wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten“ betroffen sind, und sich durch die Störung „der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert“. Beispiel: Winterschlafgemeinschaft von Fledermäusen (entspricht Lokalpopulation) wird durch Baumpflegearbeiten (Lärm und Erschütterungen) gestört. Infolge der Störung kommt es zu Energieverlust und zum Tod von Individuen. Grundsätzlich kann in diesem Zusammenhang bereits die Störung eines brütenden Vogels problematisch sein, wenn dieser dadurch die Brut aufgibt und dies den Tatbestand der Tötung nach sich zieht.
Wie gehe ich mit einem Besatz bzw. Wildtierfund um?
Grundsätzlich sollte bei einem vorliegenden Besatz mit einer geschützten Art in jedem Fall ein/e Sachverständige/r für Artenschutz hinzugezogen bzw. die zuständige Naturschutzbehörde verständigt werden. Die Baumarbeiten müssen in diesem Bereich umgehend unterbrochen werden.
Bei einem Wildtierfund gilt vor allem: erst prüfen, dann handeln! Insbesondere Jungtiere wirken oft hilflos, sind aber nicht verlassen. Hilfsbedürftige Tiere (z.B. aufgrund einer Verletzung) sollten möglichst behutsam mit einem Tuch oder mit Handschuhen geborgen werden und in einem verschlossenen Karton o.ä. transportiert werden. Das weitere Vorgehen ist stets mit artenschutzfachlichen Sachverständigen sowie geeigneten Fachstellen oder Auffangstationen abzustimmen. Weitere Informationen und konkrete Handlungsempfehlungen finden Sie unter Wildtierfund.
Wie kann ich verhindern, dass sich Arten im Zeitraum zwischen der ARÜ und den Baumarbeiten ansiedeln?
Um zu verhindern, dass sich in den Habitatstrukturen (Baumhöhlen) im Zeitraum zwischen der ARÜ und den Baumarbeiten geschützte Arten ansiedeln, kann es hilfreich sein, die Öffnungen im Zuge der ARÜ zu verschließen. Dies kann zum Beispiel mithilfe von biologisch abbaubarer Baumschutzfolie passieren. Dabei muss sichergestellt sein, dass die Habitatstruktur zum Zeitpunkt der Untersuchung ungenutzt ist. Außerdem sollte darauf geachtet werden, dass am unteren Rand der Öffnung ein „Schlupfloch“ für Käfer und andere Insekten gelassen wird. Das Vorgehen sollte stets mit der zuständigen Naturschutzbehörde abgestimmt werden.
Was muss ich tun, wenn durch die Baumarbeiten Habitatstrukturen verloren gehen?
Gehen durch Baumarbeiten geschützte Habitatstrukturen verloren, sollten geeignete Ausgleichsmaßnahmen (z.B.Ersatzhabitate) in Abstimmung mit der zuständigen Naturschutzbehörde festgelegt und umgesetzt werden. Für die Festlegung der Ausgleichmaßnahmen ist es hilfreich, im Zuge der ARÜ potentielle natürliche Ausweichhabitate im Baumumfeld zu erfassen.
Wie verhalte ich mich bei Gefahr in Verzug?
Bei Gefahr im Verzug sind zunächst unverzüglich geeignete Sicherungsmaßnahmen zur Wiederherstellung der Verkehrssicherheit zu ergreifen (z.B. Absperren des Gefahrenbereiches). Die zuständige Naturschutzbehörde ist möglichst umgehend zu informieren und das Vorgehen abzustimmen. Ist dies nicht möglich, kann unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit auch ohne vorherige Abstimmung gehandelt werden. Alle Maßnahmen sind nachvollziehbar zu dokumentieren und der Behörde im Anschluss mitzuteilen. Dabei ist es wichtig, aussagekräftige Fotoaufnahmen zu tätigen.
Ist eine Verknüpfung der App mit einem Baumkataster möglich?
Ja, eine Verknüpfung mit dem digitalen Baumkataster arbonet ist problemlos möglich. So können die Anforderungen des Artenschutzes optimal in die Prozesse der Baumkontrolle, Baumpflege sowie in ein ganzheitliches Baummanagement eingebunden werden. Gleichzeitig ist die App auch ohne Anbindung vollständig autark für artenschutzrechtliche Überprüfungen und Nachweisdokumentationen nutzbar.
Welche Kosten sind mit der Nutzung der App verbunden?
Die App ist im Abo-Modell für 280,- € Netto plus MwSt. jährlich unbegrenzt nutzbar. Zum Ausprobieren gibt es eine kostenfreie Testversion für 7 Tage, die nach Ablauf der Testphase automatisch ausläuft, sofern nicht aktiv ins Abo-Modell gewechselt wird.