ARÜ

FAQ

Hier beant­wor­ten wir Ihnen die wich­tigs­ten Fra­gen.

War­um muss ich eine ARÜ durch­füh­ren?

Die Not­wen­dig­keit einer ARÜ vor baum­pfle­ge­ri­schen Maß­nah­men oder Baum­fäl­lun­gen ergibt sich aus den Vor­ga­ben des Bun­des­na­tur­schutz­ge­set­zes (BNatSchG). Vor den Baum­ar­bei­ten muss sicher­ge­stellt wer­den, dass kei­ne Ver­stö­ße gegen §§ 39 und 44 BNatSchG vor­lie­gen. Die Para­gra­phen ver­bie­ten das Töten, Schä­di­gen, Ent­neh­men oder erheb­li­che Stö­ren wild­le­ben­der Tie­re und ihrer Ent­wick­lungs­for­men sowie die Zer­stö­rung ihrer Fort­pflan­zungs- und Ruhe­stät­ten (z.B. Höh­len, Kobel oder mehr­jäh­ri­ge Nes­ter) – ins­be­son­de­re bei beson­ders und streng geschütz­ten Arten.

Wann muss ich eine ARÜ durch­füh­ren?
Eine ARÜ ist unge­ach­tet der in § 39 des BNatSchG gere­gel­ten Schutz­zei­ten (März – Sep­tem­ber) ganz­jäh­rig erfor­der­lich, wenn bei Fäl­lun­gen oder baum­pfle­ge­ri­schen Arbei­ten wild­le­ben­de Tie­re (Tötung, Ver­let­zung, Stö­rung) oder deren poten­ti­el­le Lebens­stät­ten betrof­fen sein kön­nen (Zer­stö­rung, Beein­träch­ti­gung).

Im Fokus ste­hen dabei alte und struk­tur­rei­che Bäu­me. Grund­sätz­lich soll­te aller­dings bei jeder baum­pfle­ge­ri­schen Maß­nah­me eine ARÜ durch­ge­führt wer­den, da poten­ti­ell in jedem Gehölz Habi­tat­struk­tu­ren vor­kom­men kön­nen.

Es ist emp­feh­lens­wert, die ARÜ recht­zei­tig vor den geplan­ten Baum­ar­bei­ten durch­zu­füh­ren, um genü­gend Zeit für ggf. erfor­der­li­che wei­ter­ge­hen­de Unter­su­chun­gen und mög­li­che Abstim­mun­gen mit der Behör­de zu haben (Prüf­stu­fe 2).

Wer darf eine ARÜ durch­füh­ren?

Bei arten­schutz­recht­li­chen Über­prü­fun­gen wird zwi­schen ver­schie­de­nen Prüf­stu­fen unter­schie­den. Die Vor­prü­fung und die Prüf­stu­fe 1 kön­nen grund­sätz­lich von Sach­kun­di­gen für Arten­schutz durch­ge­führt wer­den, die in den Berei­chen Baum­pfle­ge, -kon­trol­le, Gar­ten­bau, Sach­ver­stän­di­gen­we­sen, Forst­wirt­schaft, etc. tätig sind. Für die Prüf­stu­fe 1 ist häu­fig der Ein­satz von Höhen­zu­gangs­tech­nik erfor­der­lich. Die Prüf­stu­fe 2 erfolgt schließ­lich durch Sach­ver­stän­di­ge für Arten­schutz in enger Abstim­mung mit der Natur­schutz­be­hör­de. Hier fin­den Sie Hin­wei­se zu Fort­bil­dun­gen im Bereich Arten­schutz. 

War­um lohnt es sich aus unter­neh­me­ri­scher Sicht eine ARÜ durch­zu­füh­ren?

Die Durch­füh­rung einer ARÜ ist nicht nur ein Nach­weis für eine qua­li­fi­zier­te und fach­ge­rech­te Baum­pfle­ge und leis­tet einen wich­ti­gen Bei­trag zum Schutz hei­mi­scher Arten, son­dern bie­tet auch wirt­schaft­li­che Vor­tei­le.

Da in der Regel im Rah­men ohne­hin geplan­ter Baum­ar­bei­ten geprüft wird, ent­steht nur ein gerin­ger zusätz­li­cher Auf­wand, der dem Kun­den in Rech­nung gestellt wer­den kann. Durch die digi­ta­le Abwick­lung ist der Pro­zess ein­fach und effi­zi­ent. Gleich­zei­tig erhält der Kun­de einen belast­ba­ren Nach­weis gegen­über Behör­den, dass die Vor­ga­ben des Arten­schut­zes ein­ge­hal­ten wur­den.

Wel­che Arten und Struk­tu­ren sind geschützt?

Zu den beson­ders und streng geschütz­ten Arten gemäß § 7 BNatSchG gehö­ren unter ande­rem alle euro­päi­schen Vogel­ar­ten, Insek­ten wie Hor­nis­sen und Wild­bie­nen, Käfer­ar­ten wie der Hirsch­kä­fer oder der Ere­mit und Säu­ge­tie­re wie Fle­der­mäu­se, Eich­hörn­chen oder Baum­mar­der. Wei­te­re Infor­ma­tio­nen über den Schutz­sta­tus von ver­schie­de­nen Arten fin­den Sie unter Geschütz­te Arten.

Neben den jewei­li­gen Lebe­we­sen sind auch deren Ent­wick­lungs­sta­di­en (Eier, Lar­ven, etc.) sowie die Fort­pflan­zungs- und Ruhe­stät­ten geschützt. Letz­te­re besit­zen ins­be­son­de­re dann einen Schutz­sta­tus, wenn es sich um intak­te und mehr­jäh­rig genutz­te Habi­tat­struk­tu­ren han­delt (z.B. Baum­höh­len, Kobel, mehr­jäh­ri­ge Nes­ter). Bei Struk­tu­ren mit einer gerin­gen Wer­tig­keit, wie z.B. unge­nutz­ten, ein­jäh­ri­gen Sing­vo­gel­nes­tern oder gering ein­ge­faul­ten Höh­lun­gen, han­delt es sich nicht um dau­er­haft geschütz­te Fort­pflan­zungs- und Ruhe­stät­ten.

Wann liegt eine erheb­li­che Stö­rung vor?

Eine erheb­li­che Stö­rung liegt gemäß § 44 BNatSchG vor, wenn „wild leben­de Tie­re der streng geschütz­ten Arten und der euro­päi­schen Vogel­ar­ten wäh­rend der Fort­pflan­zungs-, Auf­zucht-, Mau­ser-, Über­win­te­rungs- und Wan­de­rungs­zei­ten“ betrof­fen sind, und sich durch die Stö­rung „der Erhal­tungs­zu­stand der loka­len Popu­la­ti­on einer Art ver­schlech­tert“. Bei­spiel: Win­ter­schlaf­ge­mein­schaft von Fle­der­mäu­sen (ent­spricht Lokal­po­pu­la­ti­on) wird durch Baum­pfle­ge­ar­bei­ten (Lärm und Erschüt­te­run­gen) gestört. Infol­ge der Stö­rung kommt es zu Ener­gie­ver­lust und zum Tod von Indi­vi­du­en. Grund­sätz­lich kann in die­sem Zusam­men­hang bereits die Stö­rung eines brü­ten­den Vogels pro­ble­ma­tisch sein, wenn die­ser dadurch die Brut auf­gibt und dies den Tat­be­stand der Tötung nach sich zieht.

Wie gehe ich mit einem Besatz bzw. Wild­tier­fund um?

Grund­sätz­lich soll­te bei einem vor­lie­gen­den Besatz mit einer geschütz­ten Art in jedem Fall ein/e Sachverständige/r für Arten­schutz hin­zu­ge­zo­gen bzw. die zustän­di­ge Natur­schutz­be­hör­de ver­stän­digt wer­den. Die Baum­ar­bei­ten müs­sen in die­sem Bereich umge­hend unter­bro­chen wer­den.

Bei einem Wild­tier­fund gilt vor allem: erst prü­fen, dann han­deln! Ins­be­son­de­re Jung­tie­re wir­ken oft hilf­los, sind aber nicht ver­las­sen. Hilfs­be­dürf­ti­ge Tie­re (z.B. auf­grund einer Ver­let­zung) soll­ten mög­lichst behut­sam mit einem Tuch oder mit Hand­schu­hen gebor­gen wer­den und in einem ver­schlos­se­nen Kar­ton o.ä. trans­por­tiert wer­den. Das wei­te­re Vor­ge­hen ist stets mit arten­schutz­fach­li­chen Sach­ver­stän­di­gen sowie geeig­ne­ten Fach­stel­len oder Auf­fang­sta­tio­nen abzu­stim­men. Wei­te­re Infor­ma­tio­nen und kon­kre­te Hand­lungs­emp­feh­lun­gen fin­den Sie unter Wild­tier­fund.

Wie kann ich ver­hin­dern, dass sich Arten im Zeit­raum zwi­schen der ARÜ und den Baum­ar­bei­ten ansie­deln?

Um zu ver­hin­dern, dass sich in den Habi­tat­struk­tu­ren (Baum­höh­len) im Zeit­raum zwi­schen der ARÜ und den Baum­ar­bei­ten geschütz­te Arten ansie­deln, kann es hilf­reich sein, die Öff­nun­gen im Zuge der ARÜ zu ver­schlie­ßen. Dies kann zum Bei­spiel mit­hil­fe von bio­lo­gisch abbau­ba­rer Baum­schutz­fo­lie pas­sie­ren. Dabei muss sicher­ge­stellt sein, dass die Habi­tat­struk­tur zum Zeit­punkt der Unter­su­chung unge­nutzt ist. Außer­dem soll­te dar­auf geach­tet wer­den, dass am unte­ren Rand der Öff­nung ein „Schlupf­loch“ für Käfer und ande­re Insek­ten gelas­sen wird. Das Vor­ge­hen soll­te stets mit der zustän­di­gen Natur­schutz­be­hör­de abge­stimmt wer­den.

Was muss ich tun, wenn durch die Baum­ar­bei­ten Habi­tat­struk­tu­ren ver­lo­ren gehen?

Gehen durch Baum­ar­bei­ten geschütz­te Habi­tat­struk­tu­ren ver­lo­ren, soll­ten geeig­ne­te Aus­gleichs­maß­nah­men (z.B.Ersatz­ha­bi­ta­te) in Abstim­mung mit der zustän­di­gen Natur­schutz­be­hör­de fest­ge­legt und umge­setzt wer­den. Für die Fest­le­gung der Aus­gleich­maß­nah­men ist es hilf­reich, im Zuge der ARÜ poten­ti­el­le natür­li­che Aus­weich­ha­bi­ta­te im Baum­um­feld zu erfas­sen.

Wie ver­hal­te ich mich bei Gefahr in Ver­zug?

Bei Gefahr im Ver­zug sind zunächst unver­züg­lich geeig­ne­te Siche­rungs­maß­nah­men zur Wie­der­her­stel­lung der Ver­kehrs­si­cher­heit zu ergrei­fen (z.B. Absper­ren des Gefah­ren­be­rei­ches). Die zustän­di­ge Natur­schutz­be­hör­de ist mög­lichst umge­hend zu infor­mie­ren und das Vor­ge­hen abzu­stim­men. Ist dies nicht mög­lich, kann unter Beach­tung der Ver­hält­nis­mä­ßig­keit auch ohne vor­he­ri­ge Abstim­mung gehan­delt wer­den. Alle Maß­nah­men sind nach­voll­zieh­bar zu doku­men­tie­ren und der Behör­de im Anschluss mit­zu­tei­len. Dabei ist es wich­tig, aus­sa­ge­kräf­ti­ge Foto­auf­nah­men zu täti­gen.

Ist eine Ver­knüp­fung der App mit einem Baum­ka­tas­ter mög­lich?

Ja, eine Ver­knüp­fung mit dem digi­ta­len Baum­ka­tas­ter arbo­net ist pro­blem­los mög­lich. So kön­nen die Anfor­de­run­gen des Arten­schut­zes opti­mal in die Pro­zes­se der Baum­kon­trol­le, Baum­pfle­ge sowie in ein ganz­heit­li­ches Baum­ma­nage­ment ein­ge­bun­den wer­den. Gleich­zei­tig ist die App auch ohne Anbin­dung voll­stän­dig aut­ark für arten­schutz­recht­li­che Über­prü­fun­gen und Nach­weis­do­ku­men­ta­tio­nen nutz­bar.

Wel­che Kos­ten sind mit der Nut­zung der App ver­bun­den?

Die App ist im Abo-Modell für 280,- € Net­to plus MwSt. jähr­lich unbe­grenzt nutz­bar. Zum Aus­pro­bie­ren gibt es eine kos­ten­freie Test­ver­si­on für 7 Tage, die nach Ablauf der Test­pha­se auto­ma­tisch aus­läuft, sofern nicht aktiv ins Abo-Modell gewech­selt wird.